OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2020
9 UF 254/19
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1; BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1579 Nr. 2;
Fundstellen:
FuR 2020, 641
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 393/18

Beschränkung oder Versagung des Trennungsunterhalts aufgrund Eingehens einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen 9 UF 254/19

DRsp Nr. 2020/11106

Beschränkung oder Versagung des Trennungsunterhalts aufgrund Eingehens einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft

1. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB können regelmäßig erst nach einer Dauer von zwei bis drei Jahren angenommen werden. 2. Ist die Beziehung nicht überwiegend durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt, so ist eine verfestigte Beziehung sogar erst etwa dann erreicht, wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen. Gemeinsame Reisen allein lassen dabei grundsätzlich noch keinen hinreichend tragfähigen Schluss auf eine verfestigte Lebenspartnerschaft zu.

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 22. Oktober 2019 - Az. 3 F 393/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 5.655,25 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1; BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1579 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. April 2018 und fortlaufend.