Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Abwehr der Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus N bewilligt.
II.Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die am 13.03.2014 verkündeten Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten (12 F 288/08 VA und 12 F 288/08 GÜ) wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Stundung der Ausgleichsforderung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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