OLG Celle - Urteil vom 07.02.2008
17 UF 203/07
Normen:
BGB § 1570 Abs. 1; BGB § 1579 Nr. 2; BGB § 1587c Nr. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 125/06

Beschränkung und Verwirkung des nachehelichen Unterhalts; Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Beeinträchtigung des Eigenbedarfs des Verpflichteten

OLG Celle, Urteil vom 07.02.2008 - Aktenzeichen 17 UF 203/07

DRsp Nr. 2009/6082

Beschränkung und Verwirkung des nachehelichen Unterhalts; Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Beeinträchtigung des Eigenbedarfs des Verpflichteten

1. Nach der am 1.1.2008 geltenden Rechtslage trifft die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau die volle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen ihres Unterhaltsanspruchs insbesondere dahingehend, dass es wegen fehlender oder nur eingeschränkter Betreuungsmöglichkeiten eines minderjährigen Kindes nicht möglich ist, weitergehend als bisher erwerbstätig zu sein oder dass besondere Umstände in der Person des Kindes eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit entgegen stehen. 2. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist gem. § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt, wenn die geschiedene Ehefrau mit einem neuen Lebenspartner in einem gemeinsamen Hausstand zusammenlebt und nach außen hin mit ihm das Erscheinungsbild einer Familie abgibt. 3. Der Versorgungsausgleich ist nicht bereits deshalb gem. § 1587c Nr. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, weil der notwendige Eigenbedarf des Verpflichteten beeinträchtigt wird. Dabei ist ohne Bedeutung, dass die von der ausgleichsberechtigten Ehefrau erworbenen Anwartschaften überwiegend auf der Anrechnung von Kindererziehungszeiten beruhen.