BGH - Versäumnisurteil vom 11.07.2001
XII ZR 14/00
Normen:
ZPO §§ 3, 511a ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 666
NJW-RR 2002, 145
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Beschwer bei Verurteilung zu einer Auskunft

BGH, Versäumnisurteil vom 11.07.2001 - Aktenzeichen XII ZR 14/00

DRsp Nr. 2001/11931

Beschwer bei Verurteilung zu einer Auskunft

1. Der Streitwert einer Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunfterteilung ist nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten zu bemessen, der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbunden ist. Die Bewertung ist nur dann danach auszurichten, welche Vergütung gegebenenfalls von einem Dritten gefordert werden könnte oder welche Kosten durch die Zuziehung einer sachkundigten Hilfsperson entstehen würden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. 2. Ist die Verurteilung zur Auskunft mangels Angabe eines konkreten Zeitraums zu unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig, so ist die Rechtsmittelbeschwer nach den zur Aufwehr einer auf eine unmögliche Leistung gerichteten Zwangsvollstreckung erforderlichen Gerichts- und Rechtsberatungskosten zu bemessen.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 511a ;

Tatbestand:

Der 1979 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus einer nicht-ehelichen Verbindung. Er nimmt diesen im Wege der Stufenklage auf Unterhalt in Anspruch. Der Beklagte hat neben seiner Besoldung Einkünfte aus der Vermietung von mehreren ihm gehörenden Mehrfamilienhäusern.

Das Amtsgericht hat den Beklagten auf entsprechenden Antrag verurteilt,