I.
Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Kindesunterhalt für P., geboren am 20.11.1995 und F., geboren am 24.04.1993, in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts Sömmerda vom 22.11.2005 verurteilt, der Klägerin
1.a) Auskunft zu erteilen über seine Bruttoeinkünfte aus seinem Gewerbebetrieb für den Zeitraum 2002 bis 2004 und eine entsprechende schriftliche systematische Aufstellung über seine Bruttoeinkünfte nebst Abzügen für Steuern und Erläuterungen dieser Abzüge aus seinem Gewerbetrieb für den Zeitraum 2002 bis 2004 vorzulegen;
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