BGH - Urteil vom 31.05.1995
XII ZR 196/94
Normen:
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(416)328Nr. 6a
EzFamR ZPO § 519 Nr. 13
NJW-RR 1995, 1154

Beschwer des Berufungsführers bei für richtig gehaltener Entscheidung; Weiterverfolgung des bisherigen Sachbegehrens

BGH, Urteil vom 31.05.1995 - Aktenzeichen XII ZR 196/94

DRsp Nr. 1997/485

Beschwer des Berufungsführers bei für richtig gehaltener Entscheidung; Weiterverfolgung des bisherigen Sachbegehrens

Eine Berufung, die die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung lediglich um ihrer selbst Willen zum Ziel hat, ist unzulässig, allerdings ist dies nur in den seltenen Fällen anzunehmen, in denen der Berufungsführer zu erkennen gibt, daß er die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für richtig hält. Enthält das Vorbringen des Berufungsführers keine Anhaltspunkte hierfür, so ist davon auszugehen, daß der Berufungsführer die Zurückverweisung nicht um ihrer selbst Willen erstrebt, sondern um sein bisherige Sachbegehren weiterzuverfolgen, das Fehlen eines ausdrücklichen Sachantrags schadet in einem derartigen Fall nicht.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die am 15. September 1989 geschlossene Ehe der Parteien ist seit dem 10. März 1994 rechtskräftig geschieden.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 1992 begehrte die Beklagte von dem Kläger Trennungsunterhalt. Die daraufhin erhobene Klage des Klägers, mit der er unter anderem Feststellung begehrte, der Beklagten keinen Trennungsunterhalt zahlen zu müssen, wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 16. Juni 1993 als unzulässig abgewiesen.