Beschwer des Klägers bei Obsiegen aufgrund eines prozeßordnungswidrig ergangenen Anerkenntnisurteils; Voraussetzungen der Restitutionsklage
BGH, Urteil vom 02.03.1994 - Aktenzeichen XII ZR 207/92
DRsp Nr. 1994/1036
Beschwer des Klägers bei Obsiegen aufgrund eines prozeßordnungswidrig ergangenen Anerkenntnisurteils; Voraussetzungen der Restitutionsklage
»a) In einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren ist der Kläger nicht beschwert, wenn er aufgrund eines prozeßordnungswidrig ergangenen Anerkenntnisurteils obsiegt hat. Eine Berufung gegen dieses Urteil mit dem Ziel, eine gleichlautende Entscheidung, jedoch mit anderer Begründung zu erhalten, ist ihm verwehrt. b) Die Restitutionsklage nach § 641i ZPO findet auch statt, wenn es sich bei dem anzufechtenden rechtskräftigen Urteil um ein - prozeßordnungswidrig ergangenes - Anerkenntnisurteil handelt.«