BGH - Urteil vom 02.03.1994
XII ZR 207/92
Normen:
ZPO § 519 Abs. 3, § 640, § 641i;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Ehelichkeitsanfechtungsverfahren 1
BGHR ZPO § 641i Abs. 1 Ehelichkeitsanfechtung 2
BGHR ZPO vor § 511 Beschwer 7
DRsp IV(418)289b-c
FamRZ 1994, 694
FuR 1994, 241
MDR 1995, 718
NJW 1994, 2697
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
AG Ludwigshafen a. Rhein,

Beschwer des Klägers bei Obsiegen aufgrund eines prozeßordnungswidrig ergangenen Anerkenntnisurteils; Voraussetzungen der Restitutionsklage

BGH, Urteil vom 02.03.1994 - Aktenzeichen XII ZR 207/92

DRsp Nr. 1994/1036

Beschwer des Klägers bei Obsiegen aufgrund eines prozeßordnungswidrig ergangenen Anerkenntnisurteils; Voraussetzungen der Restitutionsklage

»a) In einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren ist der Kläger nicht beschwert, wenn er aufgrund eines prozeßordnungswidrig ergangenen Anerkenntnisurteils obsiegt hat. Eine Berufung gegen dieses Urteil mit dem Ziel, eine gleichlautende Entscheidung, jedoch mit anderer Begründung zu erhalten, ist ihm verwehrt. b) Die Restitutionsklage nach § 641i ZPO findet auch statt, wenn es sich bei dem anzufechtenden rechtskräftigen Urteil um ein - prozeßordnungswidrig ergangenes - Anerkenntnisurteil handelt.«

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 3, § 640, § 641i;

Tatbestand: