BGH - Beschluss vom 22.06.2022
XII ZB 376/21
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1561
MDR 2022, 1236
NJW-RR 2022, 1301
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 54 XVII P 424/11
LG Berlin, vom 02.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 216/21

Beschwer eines Betroffenen durch die Ablehnung einer Unterbringungsgenehmigung

BGH, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen XII ZB 376/21

DRsp Nr. 2022/11074

Beschwer eines Betroffenen durch die Ablehnung einer Unterbringungsgenehmigung

Der Betroffene ist auch im Fall der Ablehnung einer betreuungsgerichtlichen Unterbringungsgenehmigung in seinen Rechten beeinträchtigt, sodass der Betreuer in seinem Namen eine zulässige Beschwerde einlegen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Februar 2022 - XII ZB 530/21 - FamRZ 2022, 726).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 83. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. August 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte ist für den Betroffenen unter anderem hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung zum Zweck der Heilbehandlung und Gesundheitssorge zur Betreuerin bestellt. Sie hat die Genehmigung einer weiteren Unterbringung des Betroffenen beantragt. Das Amtsgericht hat die Genehmigung abgelehnt.

Dagegen hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde verworfen, weil der Betreuerin weder aus eigenem Recht noch namens des Betroffenen ein Beschwerderecht zustehe. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.