BGH - Beschluß vom 20.12.1995
XII ZB 128/95
Normen:
FGG § 20 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR FGG § 20 Nr. 10
FamRZ 1996, 482
NJW-RR 1996, 451

Beschwer eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers

BGH, Beschluß vom 20.12.1995 - Aktenzeichen XII ZB 128/95

DRsp Nr. 1997/475

Beschwer eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers

Macht ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger, bei dem ein Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Betracht kommt, mit der von ihm eingelegten Beschwerde geltend, daß der Versorgungsausgleich zu Unrecht nicht nach der sogenannten Quotierungsmethode durchgeführt worden sei, die dem Interesse der beteiligten Versorgungsträger an einer gleichmäßigen Belastungen diene, so ist der Versorgungsträger durch die angefochtene Entscheidung beschwert im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG, wenn nicht auszuschließen ist, daß die von ihm mit der Beschwerde angestrebte Ausgleichsform für ihn wirtschaftlich günstiger ist als die vom Gericht angewendete.

Normenkette:

FGG § 20 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Während ihrer Ehe haben beide Parteien Versorgungsanrechte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 3) sowie der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK weitere Beteiligte zu 1) erworben, der Ehemann (Antragsteller) daneben solche bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVÄ weitere Beteiligte zu 2), die satzungsgemäß eine Realteilung vorsieht.