I. Während ihrer Ehe haben beide Parteien Versorgungsanrechte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 3) sowie der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK weitere Beteiligte zu 1) erworben, der Ehemann (Antragsteller) daneben solche bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVÄ weitere Beteiligte zu 2), die satzungsgemäß eine Realteilung vorsieht.
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