Auf die Beschwerde der ERGO Pensionskasse AG (Beteiligte Ziffer 5) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 13.10.2011 (6 F 89/10) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.11.2011 in Ziffer 2 Absatz 5 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ERGO Pensionskasse AG (Vers.-Nr. ... und ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.455,40 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse
Die Anschlussbeschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden als unzulässig verworfen.
3.Die Gerichtskosten trägt die ERGO Pensionskasse AG (Beteiligte Ziffer 5), außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 EUR festgesetzt.
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