OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.05.2012
18 UF 335/11
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 314
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 89/10

Beschwer eines Versorgungsträgers durch den Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 18 UF 335/11

DRsp Nr. 2012/18080

Beschwer eines Versorgungsträgers durch den Versorgungsausgleich

Der Versorgungsträger ist beschwert, wenn ein - aus zwei Teilversicherungen zusammengesetztes - einheitliches Versorgungsanrecht nicht einheitlich ausgeglichen wird.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der ERGO Pensionskasse AG (Beteiligte Ziffer 5) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 13.10.2011 (6 F 89/10) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.11.2011 in Ziffer 2 Absatz 5 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ERGO Pensionskasse AG (Vers.-Nr. ... und ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.455,40 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, bezogen auf den 28.02.2010, begründet. Die ERGO Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe des der Versorgung zugrundeliegenden Rechnungszinses von 2,75% vom 01.03.2010 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG zu zahlen.

2.

Die Anschlussbeschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden als unzulässig verworfen.

3.

Die Gerichtskosten trägt die ERGO Pensionskasse AG (Beteiligte Ziffer 5), außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 EUR festgesetzt.

Normenkette: