OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.05.2012
18 UF 324/11
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 306
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 09.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 9/11

Beschwer eines Versorgungsträgers durch denVersorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2012 - Aktenzeichen 18 UF 324/11

DRsp Nr. 2012/18078

Beschwer eines Versorgungsträgers durch denVersorgungsausgleich

Der Versorgungsträger ist beschwert, wenn ein einheitliches Versorgungsanrecht nicht einheitlich ausgeglichen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der ERGO Pensionskasse AG (Beteiligte Ziffer 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 09.08.2011 (5 F 9/11) in Ziffer 2 Absätze 4 und 5 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der ERGO Pensionskasse AG (Gruppenversicherung ..., Teilversicherungen ... und ...) unterbleibt.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.065,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs.