BGH - Beschluss vom 17.06.2020
XII ZB 350/18
Normen:
VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 -2; VBVG § 7 Abs. 1; VBVG § 7 Abs. 3; FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1592
FuR 2020, 710
MDR 2020, 1213
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 661 XVII B 9624
LG Hannover, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 36/18

Beschwer und Beschwerdeberechtigung eines Vereinsbetreuers durch die Festsetzung der Betreuervergütung; Vermittlung der besonderen für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse durch Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplomierter Jurist 1987 in der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien; Vermittlung der besonderen nutzbaren Kenntnisse für eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen u.a. Gesundheitssorge durch eine Ausbildung zum Speditionskaufmann

BGH, Beschluss vom 17.06.2020 - Aktenzeichen XII ZB 350/18

DRsp Nr. 2020/10775

Beschwer und Beschwerdeberechtigung eines Vereinsbetreuers durch die Festsetzung der Betreuervergütung; Vermittlung der besonderen für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse durch Abschluss eines Hochschulstudiums als "Diplomierter Jurist" 1987 in der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien; Vermittlung der besonderen nutzbaren Kenntnisse für eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen u.a. "Gesundheitssorge" durch eine Ausbildung zum Speditionskaufmann

FamFG § 59 Abs. 1 VBVG §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung, 7 Abs. 1 und 3 a) Ein Vereinsbetreuer ist durch die Festsetzung der Betreuervergütung nicht beschwert und damit selbst nicht beschwerdeberechtigt. Entsprechend fehlt es auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren an einer materiellen Beschwer (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15 - FamRZ 2017, 758).b) Die tatrichterliche Feststellung, dass ein 1987 in der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als "Diplomierter Jurist" abgeschlossenes Hochschulstudium keine besonderen, für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 - XII ZB 530/19 - FamRZ 2020, 787).