OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.11.2003
16 UF 168/03
Normen:
BGB § 1580 ; ZPO § 3 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1048
OLGReport-Karlsruhe 2004, 240

Beschwer und Streitwert bei Auskunftsverlangen über Einkünfte und Vermögen ohne Stichtagsbenennung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.11.2003 - Aktenzeichen 16 UF 168/03

DRsp Nr. 2004/2898

Beschwer und Streitwert bei Auskunftsverlangen über Einkünfte und Vermögen ohne Stichtagsbenennung

»Ist der Unterhaltsschuldner dazu verurteilt, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen, ohne dass angegeben ist, zu welchem Stichtag, ist der Stichtag durch Auslegung zu ermitteln. Die Beschwer des Unterhaltsschuldners kann sich dadurch erhöhen, dass der Unterhaltsgläubiger die Auslegung nicht teilt und Auskunft über das Vermögen zu einem anderen Stichtag verlangt. Die Erhöhung bemisst sich mit den Kosten, die für die Abwehr der Zwangsvollstreckung des Unterhaltsgläubigers anfallen werden (im Anschluss an BGHZ 128, 85 und BGH, Beschluss vom 22. September 1993 - XII ZR 57/03 - EZFamR, ZPO § 3 Nr. 36).«

Normenkette:

BGB § 1580 ; ZPO § 3 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte möchte sich gegen ein Teilurteil des Amtsgerichts Mosbach wenden, mit dem er verurteilt wurde,

"... der Klägerin Auskunft über seine Einkünfte im Jahre 2002 und sein Vermögen zu erteilen und Gehaltsabrechnungen seines Arbeitgebers für den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2002 vorzulegen."