AG Darmstadt, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 2119/05
OLG Frankfurt/Main, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 55/13
Beschwer von Ehegatten im Verfahren über den Versorgungsausgleich; Berechnung des Ausgleichswerts eines Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes i.R. des Versorgungsausgleichs; Umrechnung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert; Zurückrechnung der Hälfte dieses Barwerts auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte; Bestimmung der Bezugsgröße für die Berechnung des Ehezeitanteils; Sicherstellung der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs durch die Verwendung geschlechtsneutraler Rechnungsgrundlagen
BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen XII ZB 697/13
DRsp Nr. 2017/4658
Beschwer von Ehegatten im Verfahren über den Versorgungsausgleich; Berechnung des Ausgleichswerts eines Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes i.R. des Versorgungsausgleichs; Umrechnung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert; Zurückrechnung der Hälfte dieses Barwerts auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte; Bestimmung der Bezugsgröße für die Berechnung des Ehezeitanteils; Sicherstellung der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs durch die Verwendung geschlechtsneutraler Rechnungsgrundlagen
VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 11 Abs. 1, 47 Abs. 4FamFG § 59VBL-Satzung § 32 a Abs. 2a) Ehegatten sind im Verfahren über den Versorgungsausgleich im Sinne des § 59FamFG beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nachteilig in ihre Rechtsstellung eingegriffen habe; es reicht nicht aus, dass die Ehegatten lediglich irgendein Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung haben.
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