BGH - Beschluss vom 08.03.2017
XII ZB 697/13
Normen:
FamFG § 59; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 13; VersAusglG §§ 39 ff.; VersAusglG § 45 Abs. 1; VersAusglG § 45 Abs. 3; VersAusglG § 47 Abs. 2; VersAusglG § 47 Abs. 5; VBLS § 32a Abs. 2 S. 2; VBLS § 35 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHZ 214, 169
FamRB 2017, 210
FamRZ 2017, 863
FuR 2017, 505
NJW 2017, 2547
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 2119/05
OLG Frankfurt/Main, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 55/13

Beschwer von Ehegatten im Verfahren über den Versorgungsausgleich; Berechnung des Ausgleichswerts eines Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes i.R. des Versorgungsausgleichs; Umrechnung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert; Zurückrechnung der Hälfte dieses Barwerts auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte; Bestimmung der Bezugsgröße für die Berechnung des Ehezeitanteils; Sicherstellung der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs durch die Verwendung geschlechtsneutraler Rechnungsgrundlagen

BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen XII ZB 697/13

DRsp Nr. 2017/4658

Beschwer von Ehegatten im Verfahren über den Versorgungsausgleich; Berechnung des Ausgleichswerts eines Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes i.R. des Versorgungsausgleichs; Umrechnung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert; Zurückrechnung der Hälfte dieses Barwerts auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte; Bestimmung der Bezugsgröße für die Berechnung des Ehezeitanteils; Sicherstellung der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs durch die Verwendung geschlechtsneutraler Rechnungsgrundlagen

VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 11 Abs. 1, 47 Abs. 4 FamFG § 59 VBL-Satzung § 32 a Abs. 2 a) Ehegatten sind im Verfahren über den Versorgungsausgleich im Sinne des § 59 FamFG beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nachteilig in ihre Rechtsstellung eingegriffen habe; es reicht nicht aus, dass die Ehegatten lediglich irgendein Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung haben.