OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 2 WF 38/98
DRsp Nr. 1998/17031
Beschwerde; Beiordnung; Rechtsanwalt
»Die § 48BRAO und § 121ZPO sehen zwar ein Beschwerderecht des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Ablehnung der Entpflichtung nicht vor. Dieses kann auch nicht aus § 127 Abs. 2ZPO entnommen werden, der nur prozeßkostenhilferechtliche Entscheidungen betrifft. Gleichwohl hat der Anwalt ein Beschwerderecht in entsprechender Anwendung des § 78c Abs. 3 S. 2 ZPO, welches im Falle einer unbehebbaren Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt auch begründet ist.«