OLG Karlsruhe - Beschluß vom 22.04.1998
2 WF 38/98
Normen:
BRAO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 78c Abs. 3 S. 2, § 121, § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 306
OLGReport-Karlsruhe 1999, 62

Beschwerde; Beiordnung; Rechtsanwalt

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 2 WF 38/98

DRsp Nr. 1998/17031

Beschwerde; Beiordnung; Rechtsanwalt

»Die § 48 BRAO und § 121 ZPO sehen zwar ein Beschwerderecht des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Ablehnung der Entpflichtung nicht vor. Dieses kann auch nicht aus § 127 Abs. 2 ZPO entnommen werden, der nur prozeßkostenhilferechtliche Entscheidungen betrifft. Gleichwohl hat der Anwalt ein Beschwerderecht in entsprechender Anwendung des § 78c Abs. 3 S. 2 ZPO, welches im Falle einer unbehebbaren Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt auch begründet ist.«

Normenkette:

BRAO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 78c Abs. 3 S. 2, § 121, § 127 Abs. 2 ;

Gründe: