BGH - Beschluss vom 29.09.2010
XII ZB 308/10
Normen:
FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1, 3; FamGKG § 57 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 WF 94/10
AG Besigheim, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 996/09

Beschwerde bzgl. der Reduzierung eines Verfahrenswertes; Bestimmung des Verfahrenswerts in Sorgerechtsverfahren

BGH, Beschluss vom 29.09.2010 - Aktenzeichen XII ZB 308/10

DRsp Nr. 2010/18445

Beschwerde bzgl. der Reduzierung eines Verfahrenswertes; Bestimmung des Verfahrenswerts in Sorgerechtsverfahren

Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 28. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Kostenansatz vom 30. Juli 2010 (Kostenrechnung vom 3. August 2010; Kassenzeichen: 780010127425) wird, soweit ihr der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, ebenfalls zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§§ 57 Abs. 8, 59 Abs. 3 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1, 3; FamGKG § 57 Abs. 1;

Gründe

I.

Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes wendet, ist seine Eingabe als Gegenvorstellung zu qualifizieren, die zwar zulässig ist (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07 - [...] Rn. 3), aber in der Sache keinen Erfolg hat.