Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 28. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Kostenansatz vom 30. Juli 2010 (Kostenrechnung vom 3. August 2010; Kassenzeichen: 780010127425) wird, soweit ihr der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, ebenfalls zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§§ 57 Abs. 8, 59 Abs. 3 FamGKG).
I.
Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes wendet, ist seine Eingabe als Gegenvorstellung zu qualifizieren, die zwar zulässig ist (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07 - [...] Rn. 3), aber in der Sache keinen Erfolg hat.
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