OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.07.2024
18 WF 20/24
Normen:
FamGKG § 42;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 133
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, vom 22.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 45/23

Beschwerde der Annehmenden gegen die Festsetzung des erstinstanzlichen Verfahrenswerts in einem Adoptionsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.07.2024 - Aktenzeichen 18 WF 20/24

DRsp Nr. 2024/10272

Beschwerde der Annehmenden gegen die Festsetzung des erstinstanzlichen Verfahrenswerts in einem Adoptionsverfahren

1. In Volljährigenadoptionsverfahren ist es bei der Anwendung des § 42 Abs. 2 FamGKG angemessen, als Verfahrenswert grundsätzlich 5 % des Vermögens festzusetzen (Anschluss an OLG Karlsruhe vom 09.08.2023 - 5 UF 212/22, juris). 2. Abzustellen ist dabei auf das zusammengerechnete Vermögen des Annehmenden und des Anzunehmenden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 22.11.2023 (4 F 45/23) in Ziffer 4 des Tenors dahingehend geändert, dass der Verfahrenswert auf 6.500 € festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Beschwerde der Annehmenden wird zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 42;

Gründe

I.

Die Annehmende wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des erstinstanzlichen Verfahrenswerts in einem Adoptionsverfahren.