I.
Der Beschwerdeführer ist der Vater des am 16.09.1996 geborenen Kindes S. N., das bei der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers lebt. Auf deren Antrag wurde beim Amtsgericht - Familiengericht - Schwetzingen ein Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge für das Kind S. N. eingeleitet. Mit Verfügung vom 11.06.2003 wurde Termin zur Anhörung des Kindes bestimmt. Gegen diese Terminsverfügung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 19.06.2003. Der Beschwerdeführer trägt vor, seine sechsjährige Tochter könne aufgrund ihres Alters keine entscheidenden Angaben zur Sache machen. Darüber hinaus sei sie durch ihre Mutter beeinflusst. Im Übrigen befürchte er durch eine Anhörung des Kindes negative Auswirkungen auf dessen Entwicklung.
II.
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