OLG München - Beschluss vom 28.06.2023
12 UF 261/23 e
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4; FamFG § 58;
Fundstellen:
NZFam 2024, 598
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 006 F 327/22

Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss zur Umgangsregelung mit ihrem Sohn

OLG München, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 12 UF 261/23 e

DRsp Nr. 2024/13756

Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss zur Umgangsregelung mit ihrem Sohn

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Endbeschluss des Amtsgerichts I. vom 09.03.2023 wie folgt abgeändert:

Der Umgang der Antragstellerin mit ihrem Sohn K. F., geb. ...2017 ist derzeit abzuweisen.

2. Im übrigen werden die Anträge, soweit sie sich auf Verstöße gegen die DSGVO beziehen, verworfen.

3. Von einer Auferlegung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4000,00 € festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4; FamFG § 58;

Gründe

I.

Die Mutter wendet sich gegen einen Umgangsausschluss, den das Amtsgericht I. angeordnet hat.