1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 30.10.2024 und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.
I.
Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich gegen die Übertragung des Sorgerechts für das eingangs genannte Kind auf den Vater des Kindes, den Antragsteller, zur gemeinsamen Ausübung mit ihr.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (7 ff. eAkte AG), hat das Amtsgericht dem Antrag des Antragstellers auf Installierung des gemeinsamen Sorgerechts im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB, 155 Abs. 3 FamFG ohne Anhörungstermin stattgegeben.
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