OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.10.2024
20 UF 63/24
Normen:
FamFG § 69; BGB § 1671 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2025, 319
FamRZ 2025, 690
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 17.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 24/24

Beschwerde der Mutter wegen eines sorgerechtlichen Verfahrens insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Verfahrensmangel wegen Nichteinholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2024 - Aktenzeichen 20 UF 63/24

DRsp Nr. 2024/15387

Beschwerde der Mutter wegen eines sorgerechtlichen Verfahrens insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Verfahrensmangel wegen Nichteinholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens

1. Die Familiengerichte sind aufgrund ihrer Pflicht zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes und ihrer Amtsermittlungspflicht gehalten, den Sachverhalt in Kindschaftssachen dergestalt zu ermitteln, dass eine möglichst zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung vorliegt. 2. Bei Entscheidungen von großer Tragweite, insbesondere bei der existenziellen Frage des Aufenthalts des Kindes, kann die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Hat das Amtsgericht die fragliche Erziehungseignung des Vaters nicht näher aufgeklärt und bedarf es hierzu der Einholung eines Sachverständigengutachtens, kann auf Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG die Aufhebung und Zurückverweisung geboten sein.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Mutter werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg (Az.: 34 F 24/24) vom 17.04.2024 und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg zurückverwiesen.