Auf die Beschwerden der Bevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 17.07.2024 in Ziffer IV. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Verfahrenswert wird auf 8.000 Euro festgesetzt.
I.
Mit ihren Beschwerden wenden sich die Bevollmächtigten der beteiligten Eltern gegen die Wertfestsetzung in einem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge.
Der Antragsteller beantragte im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind auf sich. Das Amtsgericht holte holte ein Sachverständigengutachten zu der Frage ein, welcher Elternteil besser in der Lage ist, das Kind zu betreuen und zu erziehen und zu der Frage, welche Umgangsregelung zur bestmöglichen Wahrung des Kindeswohls angezeigt sei (Bl. 35 des Aktenimports, im Folgenden: AI). Durch den - hinsichtlich der Verfahrenswertbestimmung - angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht einem Elternteil verschiedene Sorgerechtsteile allein zugeordnet und einen zwischen den Eltern bestehenden Umgangsvergleich abgeändert (Bl. 211 AI) und den Verfahrenswert auf 4.000 € festgesetzt.
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