OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.03.2021
2 WF 228/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 81;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 555
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 301/19

Beschwerde der Staatskasse gegen die Vergütungsfestsetzung für einen ErgänzungspflegerKosten für die Anschaffung einer ZeitkarteKeine Erstattung fiktiver Kosten für Einzelfahrscheine

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 2 WF 228/20

DRsp Nr. 2021/17854

Beschwerde der Staatskasse gegen die Vergütungsfestsetzung für einen Ergänzungspfleger Kosten für die Anschaffung einer Zeitkarte Keine Erstattung fiktiver Kosten für Einzelfahrscheine

1. Kosten für die Anschaffung einer Zeitkarte können in der Regel weder vollständig noch anteilsmäßig noch in Form der fiktiven Kosten für eine Fahrkarte, die nur für die Fahrt zum Termin und zurück gilt, erstattet werden (Anschluss Bayerisches LSG, Beschluss vom 30.7.2012 - L 15 SF 439/11 -, juris; Beschluss vom 31. Juli 2012 - L 15 SF 442/11 -, juris; Endurteil vom 23.2.2016 - L 15 RF 35/15 -, juris).2. Aus der Schutzpflicht des Staates nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, dem Staatsziel des Klimaschutzes (Art. 20a GG) und dem Verbot einer Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich nichts anderes (entgegen Amtsgericht Marburg, Beschluss vom 13.08.2020 - 71 F 301/19 EASO, juris).

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 13.8.2020 dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Ergänzungspflegers auf 604,03 € reduziert wird.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 24,60 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; § ;