BayObLG - Beschluß vom 07.09.2000
3Z BR 210/00
Normen:
BGB § 1908d Abs. 1 Satz 1; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 94
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 5071/99
AG Garmisch-Partenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0178/96

Beschwerde des Betreuten gegen die Aufhebung der Betreuung

BayObLG, Beschluß vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 210/00

DRsp Nr. 2000/9517

Beschwerde des Betreuten gegen die Aufhebung der Betreuung

»Zur Beschwerdeberechtigung des Betreuten gegen die Aufhebung der Betreuung.«

Normenkette:

BGB § 1908d Abs. 1 Satz 1; FGG § 20 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 10.3.1997 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Betreuer. Hiergegen legte der Betroffene Beschwerde ein, die vom Landgericht zunächst zurückgewiesen wurde. Das Bayerische Oberste Landesgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Mit Beschluß vom 3.8.1999 hob das Amtsgericht die Betreuung auf, da die Voraussetzungen für die Betreuung weggefallen seien. Daraufhin verwarf das Landgericht die gegen die Betreuerbestellung eingelegte Beschwerde als unzulässig, da sich die Hauptsache erledigt habe.