I. Für die Betroffene wurde in einem Verfahren zur Entscheidung über einen Antrag der Betreuerin auf deren Entlassung mit Beschluß des Amtsgericht vom 10.5.1994 eine Verfahrenspflegerin bestellt. Die Beschwerde der Betroffenen hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 4.7.1994 zurück. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltschriftsatz eingelegte weitere Beschwerde der Betroffenen, die sie damit begründet, daß sie einen Verfahrensbevollmächtigten habe und die Bestellung der Verfahrenspflegerin Mißtrauen gegen diesen bedeute.
II. Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Allerdings ist, in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses, die Erstbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers die Beschwerde nicht statthaft ist.
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