BGH - Beschluss vom 01.08.2018
XII ZB 159/18
Normen:
FamFG § 9 Abs. 3; FamFG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 10; HGB § 54 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2018, 471
FamRZ 2018, 1816
FuR 2019, 31
MDR 2018, 1440
NJW 2018, 3176
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 2204/16
OLG Braunschweig, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 156/17

Beschwerde des Handlungsbevollmächtigten eines Versorgungsträgers in einem Versorgungsausgleichsverfahren ohne besondere Vollmacht zur Prozessführung; Zeitnahe gerichtliche Ermittlung des Ausgleichswerts einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Interne Teilung der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung

BGH, Beschluss vom 01.08.2018 - Aktenzeichen XII ZB 159/18

DRsp Nr. 2018/13045

Beschwerde des Handlungsbevollmächtigten eines Versorgungsträgers in einem Versorgungsausgleichsverfahren ohne besondere Vollmacht zur Prozessführung; Zeitnahe gerichtliche Ermittlung des Ausgleichswerts einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Interne Teilung der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung

a) In einem Versorgungsausgleichsverfahren kann der Handlungsbevollmächtigte eines Versorgungsträgers Beschwerde auch ohne besondere Vollmacht zur Prozessführung einlegen.b) Ermittelt das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft, so ist die interne Teilung des Anrechts nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt auszusprechen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. März 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.