KG - Beschluss vom 19.08.2024
16 WF 70/24
Normen:
BGB § 1674; FamFG § 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1793
NJW-RR 2024, 1327
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 05.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 201 F 5146/24

Beschwerde des Vormunds gegen die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge von Mutter und Vater des im Inland als unbegleiteten minderjährigen Flüchtling aufgegriffenen Jugendlichen

KG, Beschluss vom 19.08.2024 - Aktenzeichen 16 WF 70/24

DRsp Nr. 2025/105

Beschwerde des Vormunds gegen die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge von Mutter und Vater des im Inland als unbegleiteten minderjährigen Flüchtling aufgegriffenen Jugendlichen

Tenor

Auf die Beschwerde des Vormunds wird der am 5. Juli 2024 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 201 F 5146/24 - und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1674; FamFG § 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2;

Gründe

I.

Der bestellte Amtsvormund wendet sich im Namen des Jugendlichen dagegen, dass das Familiengericht mit dem angegriffenen Beschluss das Ruhen der elterlichen Sorge von Mutter und Vater des heute etwa 171/2 Jahre alten Jugendlichen festgestellt, Vormundschaft angeordnet und den Amtsvormund als Vormund ausgewählt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.