SchlHOLG - Beschluss vom 11.12.2019
15 UF 158/19
Normen:
FamFG § 68 Abs. 2 S. 2; FamFG § 59 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Segeberg, vom 19.09.2019

Beschwerde eines Ergänzungspflegers gegen einen UmgangsbeschlussFehlende BeschwerdeberechtigungKein Vorliegen einer Rechtsbeeinträchtigung

SchlHOLG, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 15 UF 158/19

DRsp Nr. 2022/7355

Beschwerde eines Ergänzungspflegers gegen einen Umgangsbeschluss Fehlende Beschwerdeberechtigung Kein Vorliegen einer Rechtsbeeinträchtigung

Tenor

I.

Die Beschwerde des Ergänzungspflegers vom 1. Oktober 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Segeberg vom 19. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

II.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Ergänzungspfleger.

III.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 2 S. 2; FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Mutter der am ... geborenen A.. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 25. Februar 2015 ist der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf das Jugendamt des Kreises X. als Ergänzungspfleger übertragen worden. Seitdem lebt A. in einer Pflegefamilie. In dem vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Regelung des Umgangs zwischen ihr und A..