OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.01.2019
3 WF 124/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1889 Abs. 1; SGB VIII § 88 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 73/17

Beschwerde eines Jugendamtes gegen seine Bestellung zum AmtsvormundKeine Bestellung eines unzuständigen Jugendamtes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 3 WF 124/18

DRsp Nr. 2020/5117

Beschwerde eines Jugendamtes gegen seine Bestellung zum Amtsvormund Keine Bestellung eines unzuständigen Jugendamtes

Die behördlichen Zuständigkeitsregeln schließen die Bestellung eines unzuständigen Jugendamtes zum Amtsvormund aus und auch aus Gründen des Kindeswohls kann ein örtlich unzuständiges Jugendamt nicht bestellt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Jugendamtes des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 17.08.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - (Rechtspflegerin) Duisburg-Hamborn vom 17.07.2018 - 27 F 73/17 - wird zurückgewiesen

Gerichtliche Kosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerde beträgt 1.000,-- €.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1889 Abs. 1; SGB VIII § 88 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Dass die Beschwerde führende Jugendamt wendet sich gegen seine Bestellung zum Amtsvormund durch die angefochtene Entscheidung.