OLG Hamm - Beschluss vom 04.07.2025
6 UF 83/23
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1814
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 11.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 83 F 133/21

Beschwerde eines Kindesvaters gegen den Entzug des Sorgerechts für seinen Sohn; Eingriffe in das Elternrecht zum Schutz des Kindes als Träger eigener Grundrechte

OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2025 - Aktenzeichen 6 UF 83/23

DRsp Nr. 2025/10488

Beschwerde eines Kindesvaters gegen den Entzug des Sorgerechts für seinen Sohn; Eingriffe in das Elternrecht zum Schutz des Kindes als Träger eigener Grundrechte

1. Sind bei einem Kind bereits erhebliche Schädigungen der psychischen Entwicklung eingetreten, liegt eine Kindeswohlgefährdung vor. 2. Das Sorgerecht ist zu entziehen, wenn die Kindeswohlgefährdung nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann.

Tenor

Auf die Beschwerden des Kindesvaters und der Großmutter väterlicherseits wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 11.05.2023 (Az. 83 F 133/21) im Ausspruch zu dem Umgang des Kindesvaters und der Großmutter mit K. abgeändert. Insoweit sind familiengerichtliche Maßnahmen nicht veranlasst, auch ein Bedürfnis für eine Umgangsregelung besteht nicht.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Kindesvaters zurückgewiesen und dem Kindesvater bleibt die elterliche Sorge für seinen Sohn K., geboren am 00.00.2009, entzogen. Es bleibt Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund bleibt Q. als Mitarbeiterin des R. e.V., T.-straße 00, X. bestellt.

Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.