OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.11.2024
13 UF 100/24
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 15.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 244/23

Beschwerde eines Kindesvaters gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Gesundheitssorge für sein Kind auf die Kindesmutter; Gefährdung des Kindeswohls infolge einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern und eines anhaltend hohen Konfliktniveaus

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2024 - Aktenzeichen 13 UF 100/24

DRsp Nr. 2025/893

Beschwerde eines Kindesvaters gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Gesundheitssorge für sein Kind auf die Kindesmutter; Gefährdung des Kindeswohls infolge einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern und eines anhaltend hohen Konfliktniveaus

Nach der Einigung getrennter Eltern über den Lebensmittelpunkt des gemeinsamen Kindes kann sich der nicht betreuende Elternteil nicht mehr einseitig von seiner Einwilligung zum Aufenthalt beim anderen Elternteil lösen. Demzufolge ist eine gerichtliche Regelung zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den betreuenden Elternteil entbehrlich, soweit nicht ersichtlich ist, dass die Einigung der Eltern nicht von einem belastbaren Bindungswillen getragen ist und die Beibehaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts dem Kindeswohl abträglich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 15.05.2024 unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kindesmutter wird die Gesundheitsfürsorge für das am 10.03.2018 geborene Kind A... L... S... allein übertragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 4.000 EUR.

Normenkette:

BGB § Abs. S. 2 Nr. , ;