OLG Köln - Beschluss vom 08.07.2019
2 Wx 199/19
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 VI 534/17

Beschwerde eines Nachlasspflegers gegen eine VergütungsfestsetzungVergütung eines BerufspflegersKosten für unzweckmäßige rechtliche Ermittlungen in Bezug auf ein Erbrecht

OLG Köln, Beschluss vom 08.07.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 199/19

DRsp Nr. 2022/6933

Beschwerde eines Nachlasspflegers gegen eine Vergütungsfestsetzung Vergütung eines Berufspflegers Kosten für unzweckmäßige rechtliche Ermittlungen in Bezug auf ein Erbrecht

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 27.05.2019 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln vom 17.05.2019, 32 VI 534/17, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Am 19.09.2017 ist Herr A (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Am 19.10.2017 wurde dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass der Erblasser eine nichteheliche Tochter habe, sonst keine Blutsverwandten vorhanden seien und der Erblasser eine Eigentumswohnung in B hinterlassen habe. Mit Schreiben vom 14.11.2017 übermittelte die C-stadt D dem Nachlassgericht eine Geburtsurkunde der Beteiligten zu 1).

Durch Beschluss vom 23.01.2018 hat das Nachlassgericht formularmäßig ohne die an sich gebotene einzelfallgebotene Begründung Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 2) mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben zum Nachlasspfleger bestellt (Bl. 26 f. d.A.).

Mit Schreiben vom 17.05.2018 hat der Beteiligte zu 2) u.a. die von ihm ermittelte Anschrift der Beteiligten zu 1) mitgeteilt.