Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 26. April 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 14. März 2019 wird zurückgewiesen.
I.
Das Standesamt als Beschwerdeführer wendet sich gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Anweisung, die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung durch den Beteiligten zu 1. beim Geburtseintrag der Betroffenen nicht mit der Begründung abzulehnen, dass der Anerkennende im Zeitpunkt der Geburt des Kindes rechtlich kein Mann gewesen sei.
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