1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 20.09.2024 (Az.:
Dem Vater wird die Entscheidung über die Taufe des ehegemeinschaftlichen Kindes K. M. W., geboren am ..., durch die römisch-katholische Kirche R. und die Auswahl des Taufnamens übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Taufname "K. M." lauten soll.
2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Mutter auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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