OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.12.2024
2 UF 200/24
Normen:
BGB § 1628 S. 1; PStG § 48 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2025, 459
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 20.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 127/24

Beschwerde eines Vaters gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Wahl des Taufnamens für seine Tochter; Wahl des Taufnamens als eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.12.2024 - Aktenzeichen 2 UF 200/24

DRsp Nr. 2025/1422

Beschwerde eines Vaters gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Wahl des Taufnamens für seine Tochter; Wahl des Taufnamens als eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung

1. Die Wahl des Taufnamens stellt dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB dar, wenn die Durchführung der Taufe selbst davon abhängt, dass die Eltern sich auf einen Taufnamen verständigen. 2. Es entspricht dem Wohl des Kindes am besten, wenn auch als Taufnamen die amtlichen Vornamen gewählt werden. 3. "Rufname" ist keine rechtliche Kategorie. Daher steht es dem Namensträger frei, sich aus seinen Vornamen denjenigen für den alltäglichen Umgang auszusuchen, der seinen Vorstellungen am besten entspricht.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 20.09.2024 (Az.: 5 F 127/24) unter Ziffer 1 wie folgt abgeändert:

Dem Vater wird die Entscheidung über die Taufe des ehegemeinschaftlichen Kindes K. M. W., geboren am ..., durch die römisch-katholische Kirche R. und die Auswahl des Taufnamens übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Taufname "K. M." lauten soll.

2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Mutter auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.