OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.12.2022
10 WF 50/22
Normen:
FamGKG § 41; FamGKG § 51;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 23.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 36/22

Beschwerde eines Verfahrensbevollmächtigten gegen die Festsetzung eines VerfahrenswertesVerfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens zum UnterhaltAnsatz des hälftigen Werts der Hauptsache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2022 - Aktenzeichen 10 WF 50/22

DRsp Nr. 2023/1379

Beschwerde eines Verfahrensbevollmächtigten gegen die Festsetzung eines Verfahrenswertes Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Unterhalt Ansatz des hälftigen Werts der Hauptsache

Der Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Unterhalt ist auch dann regelmäßig mit der Hälfte des Werts der Hauptsache anzusetzen ist, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren der volle Unterhalt geltend gemacht wird.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des erstinstanzlichen Verfahrenswertes im Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23.05.2022 - 44 F 36/22 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 41; FamGKG § 51;

Gründe:

I.