OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.09.2019
9 WF 94/19
Normen:
VBVG § 3 Abs. 1 S. 3; UStG § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c); BGB § 1773; BGB § 1909;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1938
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 324/15

Beschwerde eines Vormunds gegen eine VergütungsfestsetzungFestsetzung von UmsatzsteuerBefreiung von der Umsatzsteuerpflicht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2019 - Aktenzeichen 9 WF 94/19

DRsp Nr. 2019/14717

Beschwerde eines Vormunds gegen eine Vergütungsfestsetzung Festsetzung von Umsatzsteuer Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht

Liegt der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c) UStG vor, kommt eine zusätzliche Festsetzung der Umsatzsteuer für die Vergütung eines Vormunds nicht in Betracht.

Die Beschwerde des Vormunds gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 11. April 2019 - Az. 53 F 324/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vormund zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 276,92 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VBVG § 3 Abs. 1 S. 3; UStG § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c); BGB § 1773; BGB § 1909;

Gründe:

1.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Az. 53 F 193/15 - bestellte das Amtsgericht Cottbus nach Entziehung des elterlichen Sorgerechts Frau Rechtsanwältin ... in Cottbus zum Vormund für die am ... September 2001 geborene L... S... .

Mit Kostennote vom 4. März 2019 beantragte der Vormund für sein Tätigwerden im Zeitraum vom 15. Dezember 2017 bis zum 13. Dezember 2018 die (Festsetzung und) Auszahlung einer Vergütung von insgesamt 1.739,47 EUR. Wegen der Zusammensetzung der geltend gemachten Vergütung wird auf die Kostennote nebst "Arbeitszettel" (Bl. 34 - 43 der Akten) Bezug genommen.