Die Beschwerde des Vormunds gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 11. April 2019 - Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vormund zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 276,92 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Az.
Mit Kostennote vom 4. März 2019 beantragte der Vormund für sein Tätigwerden im Zeitraum vom 15. Dezember 2017 bis zum 13. Dezember 2018 die (Festsetzung und) Auszahlung einer Vergütung von insgesamt 1.739,47 EUR. Wegen der Zusammensetzung der geltend gemachten Vergütung wird auf die Kostennote nebst "Arbeitszettel" (Bl. 34 - 43 der Akten) Bezug genommen.
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