OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.06.2019
10 UF 18/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 6 Abs. 2; VersAusglG § 8 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
NotBZ 2020, 36
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 522/15

Beschwerde gegen den Ausschluss eines VersorgungsausgleichsWirksamkeit des AusschlussesKeine einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 10 UF 18/18

DRsp Nr. 2019/11835

Beschwerde gegen den Ausschluss eines Versorgungsausgleichs Wirksamkeit des Ausschlusses Keine einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall

1. Entscheidend für die Wirksamkeit eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs ist, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten. 2. Zu prüfen sind dabei alle individuellen Verhältnisse bei Abschluss der Vereinbarung.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 8.1.2018 teilweise (Ziffer 2. des Tenors) abgeändert.

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Ehegatten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.562,50 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 6 Abs. 2; VersAusglG § 8 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1;

Gründe:

I.