Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 8.1.2018 teilweise (Ziffer 2. des Tenors) abgeändert.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Ehegatten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.562,50 € festgesetzt.
I.
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