OLG Braunschweig - Beschluss vom 20.04.2020
3 W 37/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1960 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 131
FamRB 2020, 287
FamRZ 2020, 1415
FuR 2020, 493
MDR 2020, 932
NJW-RR 2020, 710
ZEV 2020, 353
Vorinstanzen:
AG Goslar, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 299/19

Beschwerde gegen den Beschluss eines NachlassgerichtsUmschichtung von Aktienvermögen im Rahmen einer NachlasspflegschaftDurch Corona-Krise verursachte Verwerfungen auf dem Kapitalmarkt

OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.04.2020 - Aktenzeichen 3 W 37/20

DRsp Nr. 2020/6762

Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts Umschichtung von Aktienvermögen im Rahmen einer Nachlasspflegschaft Durch Corona-Krise verursachte Verwerfungen auf dem Kapitalmarkt

1. Im Rahmen einer Nachlasspflegschaft gibt es auch für Aktienvermögen keine generelle Pflicht zur Umschichtung in eine mündelsichere Anlage. Der Nachlasspfleger hat vielmehr im Einzelfall unter Würdigung aller Vermögenspositionen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, inwieweit im Hinblick auf die nach Kapitalanlagekriterien zu ermittelnden Risiken eine Fortführung des Aktieninvestments vertretbar erscheint (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2019 - I-3 Wx 8/19 -; OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2017 - 15 W 136/17). 2. Auch die durch die Corona-Krise verursachten Verwerfungen auf dem Kapitalmarkt dürften keinen Anlass geben, ein Aktiendepot insgesamt aufzulösen. Inwieweit es geboten sein könnte, Teile des Depots zu verkaufen oder umzuschichten, dürfte nur - ggf. mit Hilfe fachkundiger Beratung - für jede Aktienposition gesondert entschieden werden können.

Die Beschwerde des Nachlasspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Goslar - Nachlassgericht - vom 12.09.2019 - 7 VI 299/19 L - wird zurückgewiesen.