OLG Hamm - Beschluss vom 23.04.2020
10 W 26/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 1056/16

Beschwerde gegen den Beschluss eines NachlassgerichtsVergütungsfestsetzung für einen NachlasspflegerTeilaufhebung einer NachlasspflegschaftEinwand mangelhafter Geschäftsführung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 10 W 26/19

DRsp Nr. 2021/3575

Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts Vergütungsfestsetzung für einen Nachlasspfleger Teilaufhebung einer Nachlasspflegschaft Einwand mangelhafter Geschäftsführung

Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers bei mittlerer Schwierigkeit der Tätigkeit und einem werthaltigen Nachlass von ca. 500.000 €

Eine angeblich mangelhafte Geschäftsführung eines Nachlasspflegers hat für ein Vergütungsfestsetzungsverfahren keine Bedeutung, weil dieses Verfahren nur die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für tatsächlich erbrachte Tätigkeiten zum Gegenstand hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 23.12.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Herford vom 18.12.2018 dahingehend abgeändert, dass dem Beteiligten zu 1) eine Vergütung in Höhe von 3.183,05 € inklusive Mehrwertsteuer festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 1) werden der Beteiligten zu 2) auferlegt; im Übrigen wird von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 855,05 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1;

Gründe

I.