OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.08.2022
9 UF 97/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FuR 2023, 299
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 267/21

Beschwerde gegen den Beschluss in einer UmgangssacheBloße Zurückweisung eines UmgangsrechtsantragsUnzulässige Teilentscheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2022 - Aktenzeichen 9 UF 97/22

DRsp Nr. 2022/13184

Beschwerde gegen den Beschluss in einer Umgangssache Bloße Zurückweisung eines Umgangsrechtsantrags Unzulässige Teilentscheidung

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 06. Juli 2022 werden der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 07. Juni 2022 (Az. 6 F 267/21) und das Verfahren aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Bernau zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

3. Der Verfahrenswert beträgt 4.000 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Umgangssache betreffend des Kindes ..., geboren am ... 2016..

I.

Der Antragsteller (im Folgenden: Kindesvater) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Kindesmutter) sind die getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des betroffenen Kindes. Mit dem hiesigen Verfahren begehrt der Kindesvater das Wechselmodell für seine Tochter. Die Kindesmutter lehnt (nach wie vor) die Einrichtung eines Wechselmodells ab.