OLG Celle - Beschluss vom 28.01.2020
10 WF 186/19
Normen:
ZPO § 406 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 618 F 5185/18

Beschwerde gegen den ein Befangenheitsgesuch gegen eine Sachverständige zurückweisenden BeschlussWechselseitige Entbindung einer Beratungsstelle von der Schweigepflicht

OLG Celle, Beschluss vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 10 WF 186/19

DRsp Nr. 2020/3458

Beschwerde gegen den ein Befangenheitsgesuch gegen eine Sachverständige zurückweisenden Beschluss Wechselseitige Entbindung einer Beratungsstelle von der Schweigepflicht

Die Ablehnung einer Sachverständigen kann nicht darauf gestützt werden, dass diese sich nach dem Scheitern der bei einem Dritten vereinbarten Elterngespräche dort nach dem Grund des Scheiterns erkundigt hat, wenn die Kindeseltern im Rahmen einer zwischen ihnen getroffenen wechselseitigen Vereinbarung diese Beratungsstelle wechselseitig von der Schweigepflicht entbunden haben. (vgl. hierzu auch die weiteren zur Veröffentlichung bestimmten Senatsentscheidungen in den Verfahren 10 UF 270/19, 10 UF 10/20 und 10 UF 16/20)

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den ihr Befangenheitsgesuch gegen die Sachverständige G. G. zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 5. November 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 1;

Gründe:

I.