OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.10.2021
9 UF 167/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 159 Abs. 1; BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FamRB 2022, 146
FamRZ 2022, 806
FuR 2022, 331
NJW 2022, 1397
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 233/19

Beschwerde gegen den Entzug der Personensorge für ein KindUnterbliebene Anhörung des KindesFehlende Begründung für ein Absehen von einer Anhörung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2021 - Aktenzeichen 9 UF 167/21

DRsp Nr. 2022/5774

Beschwerde gegen den Entzug der Personensorge für ein Kind Unterbliebene Anhörung des Kindes Fehlende Begründung für ein Absehen von einer Anhörung

1. Der Kindesmutter wird auf ihren Antrag vom 03.09.2021 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B... in C... bewilligt.

2. Der Senat kündigt die schriftliche Entscheidung mit den nachfolgenden Hinweisen an.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 159 Abs. 1; BGB § 1666; BGB § 1666a;

I.

Gegenstand des vorliegenden Hauptsacheverfahrens ist der Entzug der Personensorge für das betroffene Kind M... R..., geboren am ... 2008, zulasten seiner Mutter, der Beschwerdeführerin.

Die Kindesmutter war bei Geburt des betroffenen Kindes 13 Jahre alt. Die Vormundschaft für das betroffene Kind wurde zunächst durch seine Großmutter, Frau S... R... ausgeübt, diese betreute und versorgte das betroffene Kind in der Folgezeit. Eine Feststellung der Vaterschaft zum betroffenen Kind ist - soweit bekannt - bislang nicht erfolgt.

Mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Kindesmutter wurde eine Familienpflegschaft eingerichtet und als Familienpflegerin die vorgenannte Großmutter eingesetzt (vgl. auch Bl. 10 f.).