OLG Hamm - Beschluss vom 28.12.2016
13 UF 201/16
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Bocholt, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 15/16

Beschwerde gegen den Entzug des Sorgerechts für ein KindGefährdung des KindeswohlsGrundsatz der Verhältnismäßigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2016 - Aktenzeichen 13 UF 201/16

DRsp Nr. 2020/14405

Beschwerde gegen den Entzug des Sorgerechts für ein Kind Gefährdung des Kindeswohls Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die elterliche Sorge kann bei einer Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden; Voraussetzung ist, dass ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Eine Entziehung muss zudem immer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bocholt vom 18.08.2016 wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für die erste und zweite Instanz wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

II.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist "lediglich" der Entzug des Sorgerechts für das Kind F, nachdem die Kindeseltern - wirksam - ihre Beschwerde gegen den Entzug des Sorgerechts für die Kinder M und G zurückgenommen haben. Im Einzelnen: