OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.05.2022
1 UF 31/22
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 84;
Fundstellen:
FamRB 2022, 440
FamRZ 2023, 541
NJW 2022, 3370

Beschwerde gegen den Entzug eines UmgangsbestimmungsrechtsKeine Wiederholung erstinstanzlicher Verfahrenshandlungen im Beschwerdeverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 1 UF 31/22

DRsp Nr. 2022/11583

Beschwerde gegen den Entzug eines Umgangsbestimmungsrechts Keine Wiederholung erstinstanzlicher Verfahrenshandlungen im Beschwerdeverfahren

Wird mit der Beschwerde ausschließlich der Entzug des Umgangsbestimmungsrechts angegriffen, ist § 68 Abs. 5 Ziff. 1 FamFG nicht anzuwenden, so dass eine Wiederholung erstinstanzlicher Verfahrenshandlungen im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich ist.

Tenor

I. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rüsselsheim vom 11. Januar 2022 wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Mutter auferlegt.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 4.000,- Euro.

IV. Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 84;

Gründe

I.

Die betroffenen Kinder sind 11 und 12 Jahre alt. Ihre Eltern leben nach eigenen Angaben seit ca. 8 Jahren innerhalb der Wohnung getrennt. Ihnen wurde letztlich durch Beschluss des Senats vom 24. November 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht auf Antragstellung nach dem SGB VIII und die Gesundheitssorge entzogen (Az. …).