OLG Braunschweig - Beschluss vom 13.10.2021
2 UF 74/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Northeim, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 61/20

Beschwerde gegen den Entzug von Teilen einer elterlichen SorgeTrennung des Kindes von seiner Familie gegen den Willen der SorgeberechtigtenHochgradige Vernachlässigung von Kindern

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 2 UF 74/21

DRsp Nr. 2022/931

Beschwerde gegen den Entzug von Teilen einer elterlichen Sorge Trennung des Kindes von seiner Familie gegen den Willen der Sorgeberechtigten Hochgradige Vernachlässigung von Kindern

1. Eine Trennung des Kindes von seiner Familie gegen den Willen der Sorgeberechtigten ist erst dann zulässig, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleiben in oder einer Rückkehr in die Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist, oder wenn eine Gefahr gegenwärtig und in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. 2. Werden Kinder im Haushalt der Eltern hochgradig vernachlässigt und sind unzweifelhaft vorhandene Schädigungen auf physische Entbehrungen und fehlende emotionale Zuwendung zurückzuführen, ist von mangelnder Erziehungseignung auszugehen. 3. Eine Kindeswohlgefährdung, die Anlass zu einem familiengerichtlichen Eingriff in das elterliche Sorgerecht gibt, kann sich auch aus der Summe einer Vielzahl von Einzelaspekten ergeben.