SchlHOLG - Beschluss vom 12.06.2020
15 WF 72/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 159 Abs. 1 S. 1; FamFG § 160 Abs. 1 S. 1; FamFG § 162 Abs. 1 S. 1; BGB § 1779 Abs. 1; BGB § 1889 Abs. 1; BGB § 1786 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 01.04.2020

Beschwerde gegen den Wechsel eines VormundsVerletzung von gesetzlichen AnhörungspflichtenWichtiger Grund für die Entlassung einer bisherigen Vormünderin (vorliegend verneint)

SchlHOLG, Beschluss vom 12.06.2020 - Aktenzeichen 15 WF 72/20

DRsp Nr. 2022/6211

Beschwerde gegen den Wechsel eines Vormunds Verletzung von gesetzlichen Anhörungspflichten Wichtiger Grund für die Entlassung einer bisherigen Vormünderin (vorliegend verneint)

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 4) vom 6. April 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 1. April 2020 aufgehoben.

II.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 159 Abs. 1 S. 1; FamFG § 160 Abs. 1 S. 1; FamFG § 162 Abs. 1 S. 1; BGB § 1779 Abs. 1; BGB § 1889 Abs. 1; BGB § 1786 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

In dem vorliegenden Verfahren geht es um einen mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vorgenommenen Wechsel des Vormunds.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - X. vom 13. August 2010 wurde der allein sorgeberechtigten Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für den damals sechsjährigen A. entzogen und das Jugendamt der Stadt X. zum Vormund bestellt. Eine gleichlautende Entscheidung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - X. vom 15. Oktober 2010 im Hauptsacheverfahren getroffen.