OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.10.2024
2 UF 154/24
Normen:
FamFG § 38 Abs. 1 S. 1; FamFG § 58 Abs. 1 Hs. 2; ZPO § 280 Abs. 2 S. 1; KSÜ Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 877
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 08.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1544/23

Beschwerde gegen den Zwischenbeschluss über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in einer Sorgerechtssache; Definition des Begriffs gewöhnlicher Aufenthalt eines Kindes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.10.2024 - Aktenzeichen 2 UF 154/24

DRsp Nr. 2025/1426

Beschwerde gegen den Zwischenbeschluss über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in einer Sorgerechtssache; Definition des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" eines Kindes

1. Ein Beschluss, mit dem sich das Amtsgericht in einer Sorgerechtssache für international zuständig erklärt, stellt keine Endentscheidung im Sinne des §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1 FamFG dar. Die Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung mit der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG folgt aus einer anderweitigen gesetzlichen Regelung im Sinne des § 58 Abs. 1 2 Hs. FamFG, nämlich der analogen Anwendung des § 280 Abs. 2 S. 1 ZPO auf nach dem FamFG kontradiktorisch geführte Familiensachen. 2. Zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte in einer Sorgerechtssache im Verhältnis zu einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat nach Art. 5 Abs. 1 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ), wenn sich der betreuende Elternteil mit dem Kind aufgrund seiner ortsunabhängigen Tätigkeit (digitaler Nomade) zunächst in kurzem Abstand sukzessive in mehreren Ländern aufgehalten hat, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber bereits seit mehreren Monaten in einem Land (hier: Georgien) lebt (hier: nicht mehr gegeben).

Tenor