OLG Köln - Beschluss vom 21.01.2021
10 UF 160/20
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 114; BGB § 100;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 227 F 455/19

Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von VerfahrenskostenhilfeMietfreies Wohnen als freiwillige Zuwendung

OLG Köln, Beschluss vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 10 UF 160/20

DRsp Nr. 2021/17161

Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Mietfreies Wohnen als freiwillige Zuwendung

Tenor

1.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, B, bewilligt.

2.

Dem Antragsteller wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin C, D, bewilligt.

3.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 07.10.2020 - 227 F 455/19 - im schriftlichen Verfahren abzuändern und den Antrag abzuweisen.

4.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 114; BGB § 100;

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg, weswegen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen war, § 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO; die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfebewilligung des Antragstellers folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG, § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Die Antragsgegnerin schuldet für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.08.2018 - 30.09.2019) keinen (weiteren) Unterhalt, weil sich eine höhere monatliche Unterhaltsverpflichtung als die (bereits geleisteten) 165,00 €/Monat nicht errechnet.