BayObLG - Beschluß vom 30.12.1999
1Z BR 174/98
Normen:
BGB § 133 § 2084 ; FGG § 20 § 21 ;
Fundstellen:
ZEV 2000, 197
Vorinstanzen:
LG München 11 2 T 5473/98 ,
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 733/86

Beschwerde gegen die Ablehnung der Einziehung eines Erbscheins; Auslegung eines Testaments entgegen seinem Wortlaut

BayObLG, Beschluß vom 30.12.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 174/98

DRsp Nr. 2000/1853

Beschwerde gegen die Ablehnung der Einziehung eines Erbscheins; Auslegung eines Testaments entgegen seinem Wortlaut

»1. Zur Beschwerdeberechtigung, wenn das Nachlaßgericht die beantragte Einziehung eines Erbscheins abgelehnt hat.2. Ein "klarer und eindeutiger" Wortlaut macht die Auslegung des Testaments nicht überflüssig und steht einem vom Wortlaut abweichenden Auslegungsergebnis nicht entgegen. Liegen die Umstände, auf die sich die Feststellung des Erblasserwillens stützt, außerhalb der Testamentsurkunde, so müssen sie einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck im Testament gefunden haben.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2084 ; FGG § 20 § 21 ;

Gründe

I.

Die 1986 im Alter von 47 Jahren verstorbene Erblasserin war mit dem um 4 Jahre jüngeren Beteiligten zu 1 verheiratet. Die Beteiligte zu 2 ist ihre gemeinsame Tochter; sie war, als ihre Mutter starb, 18 Jahre alt.

Am 26.8.1986, zwei Monate vor ihrem Tod, errichtete die Erblasserin ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament folgenden Inhalts:

"Testament

1. Der mir gehörende halbe Hausanteil soll in den Besitz meines Mannes übergehen; bei einer Wiederverheiratung meines Mannes soll dieser Hausanteil in den Besitz meiner Tochter übergehen.